Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist immer der amtliche Wortlaut der Verordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung.
§1 HeizkostenV: Für wen und wofür die Verordnung gilt
Originaltext: § 1 HeizkostenV
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung), durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen der zur Nutzung des Gebäudes dinglich Berechtigte sowie derjenige gleich, der gewerblich Wärme oder Warmwasser liefert. (3) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 HeizkostenV: Vorrang vor dem Mietvertrag
Originaltext: § 2 HeizkostenV
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 HeizkostenV: Anwendung auf Wohnungseigentum
Originaltext: § 3 HeizkostenV
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, und zwar unabhängig davon, welche Vereinbarungen die Wohnungseigentümer getroffen haben. Auf die Anbringung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung und die Verteilung der Kosten sind die Regeln der Wohnungseigentumsverwaltung entsprechend anzuwenden.
§ 4 HeizkostenV: Pflicht zur Verbrauchserfassung
Originaltext: § 4 HeizkostenV
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu versehen; der Nutzer hat dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
(3) Gemeinschaftsräume sind von der Erfassung ausgenommen, ausgenommen hiervon sind wiederum Räume wie eine Sauna oder ein Schwimmbad.
(4) Der Nutzer kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Verbrauchserfassung verlangen.
§ 5 HeizkostenV: Welche Geräte zulässig sind und bis wann
Originaltext: § 5 HeizkostenV
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Es dürfen nur solche Ausstattungen verwendet werden, deren Eignung durch sachverständige Stellen bestätigt wurde. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet und technisch einwandfrei angebracht sein.
(2) Ausstattungen, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Fernablesbar ist eine Ausstattung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.
(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch fernablesbar und interoperabel werden, soweit dies nicht im Einzelfall technisch unmöglich ist oder eine unbillige Härte darstellt.
(4) Fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen die Anforderungen an Smart-Meter-Gateway-Anbindung und Interoperabilität bis nach dem 31. Dezember 2031 erfüllen.
(5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen installiert werden, die mit Geräten gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind. Das Schlüsselmaterial ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Kontext zu § 5: interoperable Geräte und AES-Keys"Interoperable Geräte sind wichtig, damit Sie die Zähler über ein Gateway auslesen können, unabhängig davon, von wem die Geräte angemietet sind. So ist es möglich, die Heizkostenabrechnung ohne den Messdienstleister zu erstellen und die Zählerdaten digital in der eigenen Software zu sammeln, ohne auf den Messdienstleister angewiesen zu sein. Die AES-Keys sind wichtig, um die Funkfrequenz des Zählers zu entschlüsseln. Diesen Teil übernimmt i.d.R. ein professioneller Softwareanbieter, welcher Gateway und Software zur Verfügung stellt."
§ 6 HeizkostenV: Grundsatz der verbrauchsabhängigen Verteilung
Originaltext: § 6 HeizkostenV
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung ist dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitzuteilen.
(2) Wird der Verbrauch mit unterschiedlichen Ausstattungen erfasst, sind die Kosten zunächst über eine Vorerfassung nach Nutzergruppen und anschließend nach den §§ 7 bis 9 zu verteilen.
(3) Die Kosten der Gemeinschaftsräume sind gesondert zu verteilen.
(4) Die Wahl des Abrechnungsmaßstabs bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen; er kann ihn nur mit Wirkung zu Beginn eines Abrechnungszeitraums ändern.
§ 6a HeizkostenV: Unterjährige Verbrauchsinfos und Pflichtangaben
Originaltext: § 6a HeizkostenV
(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen, seit dem 1. Januar 2022 monatlich.
(2) Die monatliche Verbrauchsinformation muss unter anderem enthalten: den Verbrauch des letzten Monats, einen Vergleich mit dem Vormonat und dem entsprechenden Monat des Vorjahres sowie einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie.
(3) Die jährliche Abrechnung muss zusätzliche Angaben enthalten, unter anderem den Anteil der eingesetzten Energieträger, Informationen zu Steuern und Abgaben, die Entgelte für die Ausstattung und Ablesung, Kontaktinformationen von Beratungsstellen sowie einen grafischen Vergleich mit dem Vorjahresverbrauch.
Kontext zu §6a: uVI versenden"Sofern Sie mit Conlivo arbeiten, können alle Heizkostenabrechnungen und UVIs aus einer Plattform versendet werden, egal von welchem Messdienstleister die Geräte stammen. Die UVI wird wahlweise über E-Post, E-Mail oder über das Mieterportal versendet. Die Wege lassen sich liegenschafts-, wohnungs- und nutzer-/eigentümerbezogen jederzeit flexibel anpassen."
§ 6b HeizkostenV: Datenschutz bei fernablesbaren Geräten
Originaltext: § 6b HeizkostenV
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen, und nur soweit dies für die Kostenverteilung nach § 6 oder für die Informationspflichten nach § 6a erforderlich ist.
§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Heizkosten
Originaltext: § 7 HeizkostenV
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und deren freiliegende Wärmeverteilungsleitungen überwiegend gedämmt sind, sind 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen.
(2) Zu den umlagefähigen Kosten gehören unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die Kosten der Immissionsschutzmessungen, die Kosten der Anmietung oder Verwendung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Eichung sowie die Kosten der Berechnung, Aufteilung und der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 6a.
§ 8 HeizkostenV: Verteilung der Warmwasserkosten
Originaltext: § 8 HeizkostenV
(1) Von den Kosten der Versorgung mit Warmwasser sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen; die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Umlagefähig sind die Kosten der Wasserversorgung einschließlich der Grundgebühren und der Kosten der Zählermiete sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2.
§ 9 HeizkostenV: Verbundene Anlagen
Originaltext: § 9 HeizkostenV
(1) Bei einer Anlage, die Wärme und Warmwasser gemeinsam erzeugt, sind die einheitlich entstandenen Kosten in einen Anteil für die Heizung und einen Anteil für das Warmwasser aufzuteilen. Bei Heizkesseln erfolgt die Aufteilung nach dem Brennstoffverbrauch, bei Wärmepumpen und Fernwärme nach dem Wärmeverbrauch.
(2) Der auf das Warmwasser entfallende Anteil ist vorrangig mit einem Wärmezähler zu messen. Ist das nicht möglich, kann er nach einer gesetzlich vorgegebenen Formel berechnet werden.
§ 9a HeizkostenV: Kostenverteilung bei Geräteausfall
Originaltext: § 9a HeizkostenV
(1) Kann der Verbrauch eines Nutzers wegen eines Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er anhand von Vergleichswerten zu ermitteln, etwa aus einem früheren Abrechnungszeitraum, aus vergleichbaren Räumen desselben Abrechnungszeitraums oder aus dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes.
(2) Betrifft der Ausfall mehr als 25 vom Hundert der Wohn- oder Nutzfläche, ist die Abrechnung insgesamt nach der Fläche vorzunehmen.
Kontext § 9a: Zählerausfällen vorbeugen"Die Software von Conlivo prüft automatisch 2x im Monat die Funktionsfähigkeit der Geräte. So können Sie jederzeit sehen, ob alle Zähler aus der Liegenschaft noch funktionieren. Sollte ein Gerät mal ausfallen, erhalten Sie eine E-Mail mit dem entsprechenden Hinweis. Jetzt können Sie Ihren Messdienstleister frühzeitig über den Defekt informieren und die Schätzungen werden durch einen rechtzeitigen Tausch merklich reduziert. Der Fehler fällt sofort auf, nicht erst ein Jahr später, wenn die Abrechnung erstellt wird."
§ 9b HeizkostenV: Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
Originaltext: § 9b HeizkostenV
(1) Bei einem Nutzerwechsel während des Abrechnungszeitraums ist eine Zwischenablesung vorzunehmen.
(2) Die verbrauchsabhängigen Kosten sind nach der Zwischenablesung aufzuteilen, die übrigen Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, sind alle Kosten zeitanteilig oder nach Gradtagszahlen aufzuteilen.
(4) Abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen bleiben zulässig.
Kontext zu § 9b: Heizkostenabrechnungen korrigieren"Sollte der Eigentümer mal vergessen, Ihnen den Nutzerwechsel mitzuteilen, und ist die Heizkostenabrechnung schon erstellt, können Sie in der Software jederzeit eine neue Heizkostenabrechnung flexibel erstellen. Dies geht, da keine extra Kosten für den Nutzerwechsel anfallen und die Zählerwerte zwei Jahre lang gespeichert werden. So wird eine Heizkostenabrechnung mit uns innerhalb von Sekunden korrigiert und kann neu versendet werden."
§ 10 HeizkostenV: Höhere Verbrauchsanteile als 70 Prozent
Originaltext: § 10 HeizkostenV
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
§ 11 HeizkostenV: Ausnahmen von der Verordnung
Originaltext: § 11 HeizkostenV
(1) Die §§ 3 bis 7 sind hinsichtlich der Versorgung mit Wärme nicht anzuwenden, unter anderem
auf Räume, deren Heizwärmebedarf einen bestimmten niedrigen Wert nicht überschreitet,
wenn die Kosten der Verbrauchserfassung unverhältnismäßig hoch wären,
auf Räume in Gebäuden, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig waren und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann,
auf Alters-, Pflege-, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude,
wenn die Wärme überwiegend aus Solaranlagen, Wärmerückgewinnung, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme stammt und der Verbrauch nicht erfasst wird,
in Einzelfällen, in denen die zuständige Landesbehörde befreit hat.
(2) Für die Versorgung mit Warmwasser gelten die Ausnahmen entsprechend.
§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrechte und Übergangsregelungen
Originaltext: § 12 HeizkostenV
(1) Soweit die Kosten entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, besteht ein Kürzungsrecht von 3 vom Hundert. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden. Diese Kürzungsrechte gelten nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(3) Wird der Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren.

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