HeizkostenV - Alles was Sie über die Heizkostenverordnung wissen müssen

LJ
Lennart Jörn
Geschäftsführer, Conlivo
16. Juli 2026
HeizkostenverordnungHeizkostenVHKVOVerbrauchserfassung
Die Heizkostenverordnung ist die zentrale Rechtsgrundlage für jede Heizkostenabrechnung in Deutschland. Sie regelt, wie die Heizkosten abgerechnet werden, wie die Kosten verteilt werden, welche Geräte zulässig sind und welche Rechte Nutzer bei fehlerhaften Abrechnungen haben. Der Gesetzestext ist allerdings etwas sperrig formuliert und enthält viele Details und Regeln, die leicht zu missverstehen sind. Deshalb gehe ich in diesem Beitrag Paragraph für Paragraph vor und fasse jeden Absatz noch einmal in einfachen Worten zusammen.

Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist immer der amtliche Wortlaut der Verordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung.


§1 HeizkostenV: Für wen und wofür die Verordnung gilt

Was der §1 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Sobald Sie ein zentral versorgtes Mehrfamilienhaus verwalten, müssen die Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig auf die Nutzer verteilt werden.
Eine pauschale Aufteilung, bei der alle den gleichen Betrag zahlen, ist im Anwendungsbereich der Verordnung nicht zulässig.
Ausgenommen bleiben Gebäude, in denen jeder seine Energie ohnehin selbst bezieht, etwa Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigener Etagenheizung.

Originaltext: § 1 HeizkostenV

(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten

  1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,

  2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung), durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen der zur Nutzung des Gebäudes dinglich Berechtigte sowie derjenige gleich, der gewerblich Wärme oder Warmwasser liefert. (3) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.


§ 2 HeizkostenV: Vorrang vor dem Mietvertrag

Was der §2 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Alle professionellen Hausverwaltungen müssen sich an die Vorgaben der Heizkostenverordnung halten.
Die Heizkostenverordnung hat Vorrang vor jedem Mietvertrag. Eine Klausel, die zum Beispiel eine pauschale Heizkostenabrechnung vorsieht, ist unwirksam, wenn sie gegen die Verordnung verstößt.
Die einzige Ausnahme betrifft das kleine Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst eine der beiden Wohnungen bewohnt.

Originaltext: § 2 HeizkostenV

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.


§ 3 HeizkostenV: Anwendung auf Wohnungseigentum

Was der § 3 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Die Heizkostenverordnung hat Vorrang vor jedem WEG-Beschluss.
Auch ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer oder interne Absprachen können die Regeln der Heizkostenverordnung nicht außer Kraft setzen.
Messtechnik und Verteilerschlüssel müssen bestimmten Anforderungen entsprechen, die in der HeizkostenV definiert sind.

Originaltext: § 3 HeizkostenV

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, und zwar unabhängig davon, welche Vereinbarungen die Wohnungseigentümer getroffen haben. Auf die Anbringung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung und die Verteilung der Kosten sind die Regeln der Wohnungseigentumsverwaltung entsprechend anzuwenden.


§ 4 HeizkostenV: Pflicht zur Verbrauchserfassung

Was der § 4 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Sie müssen den Verbrauch jeder Einheit individuell erfassen und dazu geeignete Geräte installieren. Die Nutzer müssen die Montage dulden.
Wenn Sie die Geräte mieten statt kaufen, müssen Sie das vorher ankündigen und die Kosten benennen.
Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats, ist die Miete der Geräte unzulässig.

Originaltext: § 4 HeizkostenV

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

(2) Er hat dazu die Räume mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu versehen; der Nutzer hat dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht.

(3) Gemeinschaftsräume sind von der Erfassung ausgenommen, ausgenommen hiervon sind wiederum Räume wie eine Sauna oder ein Schwimmbad.

(4) Der Nutzer kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Verbrauchserfassung verlangen.


§ 5 HeizkostenV: Welche Geräte zulässig sind und bis wann

Was der § 5 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Seit dem 01. Dezember 2022 dürfen nur noch Zähler verbaut werden, die zertifiziert, fernablesbar und schnittstellenoffen sind.
Ältere Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. In bestimmten Fällen gelten jedoch Ausnahmen.
Die Geräteschlüssel (AES-Keys) müssen vom Hersteller oder vom Messdienstleister kostenfrei an Sie ausgehändigt werden.

Originaltext: § 5 HeizkostenV

(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Es dürfen nur solche Ausstattungen verwendet werden, deren Eignung durch sachverständige Stellen bestätigt wurde. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet und technisch einwandfrei angebracht sein.

(2) Ausstattungen, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Fernablesbar ist eine Ausstattung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.

(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch fernablesbar und interoperabel werden, soweit dies nicht im Einzelfall technisch unmöglich ist oder eine unbillige Härte darstellt.

(4) Fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen die Anforderungen an Smart-Meter-Gateway-Anbindung und Interoperabilität bis nach dem 31. Dezember 2031 erfüllen.

(5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen installiert werden, die mit Geräten gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind. Das Schlüsselmaterial ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Kontext zu § 5: interoperable Geräte und AES-Keys

"Interoperable Geräte sind wichtig, damit Sie die Zähler über ein Gateway auslesen können, unabhängig davon, von wem die Geräte angemietet sind. So ist es möglich, die Heizkostenabrechnung ohne den Messdienstleister zu erstellen und die Zählerdaten digital in der eigenen Software zu sammeln, ohne auf den Messdienstleister angewiesen zu sein. Die AES-Keys sind wichtig, um die Funkfrequenz des Zählers zu entschlüsseln. Diesen Teil übernimmt i.d.R. ein professioneller Softwareanbieter, welcher Gateway und Software zur Verfügung stellt."

Lennart Jörn

§ 6 HeizkostenV: Grundsatz der verbrauchsabhängigen Verteilung

Was der § 6 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Eigentümer müssen die Verbrauchsdaten einmal im Jahr aufschlüsseln und innerhalb eines Monats an die Nutzer weiterleiten.
Für Gemeinschaftsräume und Nutzergruppen gelten gewisse Sonderregeln (z.B. wenn verschiedene Nutzer sich einen Zähler teilen).
Den genauen Verbrauchs-Schlüssel für die Abrechnung (z.B. 70/30-Regel) können Sie selbst festlegen, dürfen ihn aber nur zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums ändern.

Originaltext: § 6 HeizkostenV

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung ist dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(2) Wird der Verbrauch mit unterschiedlichen Ausstattungen erfasst, sind die Kosten zunächst über eine Vorerfassung nach Nutzergruppen und anschließend nach den §§ 7 bis 9 zu verteilen.

(3) Die Kosten der Gemeinschaftsräume sind gesondert zu verteilen.

(4) Die Wahl des Abrechnungsmaßstabs bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen; er kann ihn nur mit Wirkung zu Beginn eines Abrechnungszeitraums ändern.

§ 6a HeizkostenV: Unterjährige Verbrauchsinfos und Pflichtangaben

Was der § 6a HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Sobald fernablesbare Geräte verbaut sind, müssen die Nutzer monatlich über ihren Verbrauch informiert werden, per App, Portal oder auf Papier.
Die monatliche Verbrauchsinformation muss den Nutzer aktiv erreichen, z.B. per Post, E-Mail oder App.
Die Jahresabrechnung muss außerdem eine ganze Reihe von Pflichtangaben enthalten, von den Energieträgern über die Gerätekosten bis zum grafischen Jahresvergleich.

Originaltext: § 6a HeizkostenV

(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen, seit dem 1. Januar 2022 monatlich.

(2) Die monatliche Verbrauchsinformation muss unter anderem enthalten: den Verbrauch des letzten Monats, einen Vergleich mit dem Vormonat und dem entsprechenden Monat des Vorjahres sowie einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie.

(3) Die jährliche Abrechnung muss zusätzliche Angaben enthalten, unter anderem den Anteil der eingesetzten Energieträger, Informationen zu Steuern und Abgaben, die Entgelte für die Ausstattung und Ablesung, Kontaktinformationen von Beratungsstellen sowie einen grafischen Vergleich mit dem Vorjahresverbrauch.

Kontext zu §6a: uVI versenden

"Sofern Sie mit Conlivo arbeiten, können alle Heizkostenabrechnungen und UVIs aus einer Plattform versendet werden, egal von welchem Messdienstleister die Geräte stammen. Die UVI wird wahlweise über E-Post, E-Mail oder über das Mieterportal versendet. Die Wege lassen sich liegenschafts-, wohnungs- und nutzer-/eigentümerbezogen jederzeit flexibel anpassen."

Lennart Jörn

§ 6b HeizkostenV: Datenschutz bei fernablesbaren Geräten

Was der § 6b HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Die Verbrauchsdaten dürfen ausschließlich für die Abrechnung und die vorgeschriebenen Verbrauchsinfos verwendet werden.
Eine Nutzung für andere Zwecke oder eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.
Verstöße fallen unter die DSGVO und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Originaltext: § 6b HeizkostenV

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen, und nur soweit dies für die Kostenverteilung nach § 6 oder für die Informationspflichten nach § 6a erforderlich ist.


§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Heizkosten

Was der § 7 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Der Verbrauchsanteil liegt zwischen 50 und 70 Prozent. Schlecht gedämmter Öl- oder Gasaltbau bedeutet zwingend 70 Prozent.
Der Katalog in Absatz 2 bestimmt, welche Positionen umlagefähig sind. Reparatur, Instandhaltung und Finanzierung gehören nicht dazu.
CO2-Kosten werden zusätzlich nach dem CO2KostAufG aufgeteilt. Das steht neben der HeizkostenV, gehört aber in eine vollständige Abrechnung.

Originaltext: § 7 HeizkostenV

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und deren freiliegende Wärmeverteilungsleitungen überwiegend gedämmt sind, sind 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen.

(2) Zu den umlagefähigen Kosten gehören unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die Kosten der Immissionsschutzmessungen, die Kosten der Anmietung oder Verwendung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Eichung sowie die Kosten der Berechnung, Aufteilung und der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 6a.


§ 8 HeizkostenV: Verteilung der Warmwasserkosten

Was der § 8 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Für Warmwasser gilt derselbe Rahmen wie für die Heizung.
50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Fläche. Wer mehr warmes Wasser nutzt, zahlt mehr.
Umlagefähig sind die Kosten der Wasserversorgung und der Erwärmung.

Originaltext: § 8 HeizkostenV

(1) Von den Kosten der Versorgung mit Warmwasser sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen; die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

(2) Umlagefähig sind die Kosten der Wasserversorgung einschließlich der Grundgebühren und der Kosten der Zählermiete sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2.


§ 9 HeizkostenV: Verbundene Anlagen

Was der § 9 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Kommen Heizung und Warmwasser aus einer Anlage, müssen die Kosten auf beide aufgeteilt werden.
Aufgeteilt wird bei Heizkesseln nach Brennstoff, bei Wärmepumpen und Fernwärme nach Wärme.
Der Warmwasser-Anteil wird möglichst mit einem Wärmezähler gemessen, sonst per gesetzlicher Formel berechnet.

Originaltext: § 9 HeizkostenV

(1) Bei einer Anlage, die Wärme und Warmwasser gemeinsam erzeugt, sind die einheitlich entstandenen Kosten in einen Anteil für die Heizung und einen Anteil für das Warmwasser aufzuteilen. Bei Heizkesseln erfolgt die Aufteilung nach dem Brennstoffverbrauch, bei Wärmepumpen und Fernwärme nach dem Wärmeverbrauch.

(2) Der auf das Warmwasser entfallende Anteil ist vorrangig mit einem Wärmezähler zu messen. Ist das nicht möglich, kann er nach einer gesetzlich vorgegebenen Formel berechnet werden.

§ 9a HeizkostenV: Kostenverteilung bei Geräteausfall

Was der § 9a HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Fällt ein Gerät aus, dürfen Sie nicht frei schätzen. Sie müssen vergleichbare Werte heranziehen, etwa das Vorjahr, eine ähnliche Wohnung oder den Gebäudedurchschnitt.
Ist mehr als ein Viertel der Fläche betroffen, wird für dieses Jahr komplett nach Fläche abgerechnet.
Wichtig ist, den Ausfall möglichst früh zu bemerken. Laufende Zählerüberwachung vermeidet die Schätzung.

Originaltext: § 9a HeizkostenV

(1) Kann der Verbrauch eines Nutzers wegen eines Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er anhand von Vergleichswerten zu ermitteln, etwa aus einem früheren Abrechnungszeitraum, aus vergleichbaren Räumen desselben Abrechnungszeitraums oder aus dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes.

(2) Betrifft der Ausfall mehr als 25 vom Hundert der Wohn- oder Nutzfläche, ist die Abrechnung insgesamt nach der Fläche vorzunehmen.

Kontext § 9a: Zählerausfällen vorbeugen

"Die Software von Conlivo prüft automatisch 2x im Monat die Funktionsfähigkeit der Geräte. So können Sie jederzeit sehen, ob alle Zähler aus der Liegenschaft noch funktionieren. Sollte ein Gerät mal ausfallen, erhalten Sie eine E-Mail mit dem entsprechenden Hinweis. Jetzt können Sie Ihren Messdienstleister frühzeitig über den Defekt informieren und die Schätzungen werden durch einen rechtzeitigen Tausch merklich reduziert. Der Fehler fällt sofort auf, nicht erst ein Jahr später, wenn die Abrechnung erstellt wird."

Lennart Jörn

§ 9b HeizkostenV: Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

Zieht ein Mieter aus und ein neuer ein, müssen die Zähler zum Wechseltag abgelesen werden.
So lässt sich fair trennen, was der alte und was der neue Nutzer verbraucht hat.
Ist eine Ablesung am Stichtag nicht möglich, wird zeitanteilig aufgeteilt, wobei die kälteren Monate stärker gewichtet werden.

Originaltext: § 9b HeizkostenV

(1) Bei einem Nutzerwechsel während des Abrechnungszeitraums ist eine Zwischenablesung vorzunehmen.

(2) Die verbrauchsabhängigen Kosten sind nach der Zwischenablesung aufzuteilen, die übrigen Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig.

(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, sind alle Kosten zeitanteilig oder nach Gradtagszahlen aufzuteilen.

(4) Abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen bleiben zulässig.

Kontext zu § 9b: Heizkostenabrechnungen korrigieren

"Sollte der Eigentümer mal vergessen, Ihnen den Nutzerwechsel mitzuteilen, und ist die Heizkostenabrechnung schon erstellt, können Sie in der Software jederzeit eine neue Heizkostenabrechnung flexibel erstellen. Dies geht, da keine extra Kosten für den Nutzerwechsel anfallen und die Zählerwerte zwei Jahre lang gespeichert werden. So wird eine Heizkostenabrechnung mit uns innerhalb von Sekunden korrigiert und kann neu versendet werden."

Lennart Jörn

§ 10 HeizkostenV: Höhere Verbrauchsanteile als 70 Prozent

Was der § 10 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Im Mietvertrag einen Verbrauchsanteil von bis zu 70 Prozent zu vereinbaren, ist ausdrücklich erlaubt.
Hohe Verbrauchsanteile verstärken den Sparanreiz. Der Verbrauchsanteil ist aber bei 70% gedeckelt.
Einen höheren Verbrauchsanteil von +70% festzulegen (z.B. 100%), ist verboten. Im Zweifel gilt der gesetzliche Höchstsatz von 70%.

Originaltext: § 10 HeizkostenV

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.


§ 11 HeizkostenV: Ausnahmen von der Verordnung

Was der § 11 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
Für besonders energieeffiziente Gebäude (Passivhäuser) muss keine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt werden.
Ausnahmen gelten auch für einige sehr alte Gebäude, wenn die Kosten für die Verbrauchserfassung nicht wirtschaftlich wären oder wenn es eine Ausnahme der zuständigen Landesregierung gibt.
Bestimmte Gebäude (z.B. Alters- & Pflegeheime), die mit erneuerbarer oder rückgewonnener Energie versorgt werden, können ebenfalls von der verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit sein.

Originaltext: § 11 HeizkostenV

(1) Die §§ 3 bis 7 sind hinsichtlich der Versorgung mit Wärme nicht anzuwenden, unter anderem

  • auf Räume, deren Heizwärmebedarf einen bestimmten niedrigen Wert nicht überschreitet,

  • wenn die Kosten der Verbrauchserfassung unverhältnismäßig hoch wären,

  • auf Räume in Gebäuden, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig waren und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann,

  • auf Alters-, Pflege-, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude,

  • wenn die Wärme überwiegend aus Solaranlagen, Wärmerückgewinnung, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme stammt und der Verbrauch nicht erfasst wird,

  • in Einzelfällen, in denen die zuständige Landesbehörde befreit hat.

(2) Für die Versorgung mit Warmwasser gelten die Ausnahmen entsprechend.


§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrechte und Übergangsregelungen

Was der § 12 HeizkostenV für Ihre Hausverwaltung bedeutet
§ 12 HeizkostenV ist das Sanktionsinstrument der Verordnung.
Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Nutzer ihren Anteil um 15 Prozent kürzen.
Fehlt die vorgeschriebene Fernablesung, können 3 Prozent gekürzt werden, und wenn wichtige Verbrauchsinformationen fehlen, kann noch einmal um 3 Prozent gekürzt werden (insgesamt bis zu 6 %).

Originaltext: § 12 HeizkostenV

(1) Soweit die Kosten entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, besteht ein Kürzungsrecht von 3 vom Hundert. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden. Diese Kürzungsrechte gelten nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Wird der Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren.

Zwei Mitarbeiter einer Hausverwaltung besprechen im Flur eines Mehrfamilienhauses Fragen zur Heizkostenverordnung und Heizkostenabrechnung.
Die Heizkostenverordnung ist die gesetzliche Grundlage für jede Heizkostenabrechnung in Mehrfamilienhäusern und damit tägliches Handwerkszeug für Hausverwaltungen. © Conlivo, Foto: Stefan Kuhnigk

FAQ zur Heizkostenverordnung

Sie gilt für zentral mit Wärme oder Warmwasser versorgte Gebäude mit mehreren Nutzeinheiten. Ausgenommen sind unter anderem Einfamilienhäuser, Wohnungen mit eigener Etagenheizung und das selbst bewohnte Zweifamilienhaus.
Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten sind nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen. In schlecht gedämmten Öl- oder Gasaltbauten sind es zwingend 70 Prozent. Der Rest wird nach der Fläche verteilt.
Nutzer haben Kürzungsrechte. Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sind es 15 Prozent des auf sie entfallenden Anteils. Fehlt die vorgeschriebene Fernablesung oder fehlen die Verbrauchsinfos nach § 6a, kommen jeweils 3 Prozent hinzu.
Neue Geräte müssen seit Dezember 2021 fernablesbar sein. Bestehende, nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden, sofern das nicht im Einzelfall unmöglich oder unbillig ist.
Ja. Die Verordnung schreibt keinen externen Dienstleister vor. Sie legt fest, wie abgerechnet werden muss, nicht, durch wen. Mit fernablesbaren, interoperablen Geräten und einer Software, die die Pflichtangaben zuverlässig abbildet, kann die Verwaltung die Abrechnung selbst und rechtskonform erstellen.
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