Fernablesbare Zähler bis Ende 2026: Was Hausverwaltungen jetzt wissen müssen

LJ
Lennart Jörn
Geschäftsführer, Conlivo
8. Juli 2026
6
HeizkostenverordnungHeizkostenabrechnungSelbstabrechnungUmrüstungsfrist 2026Smart-Meter-Gateway
Zum 31. Dezember 2026 läuft eine wichtige Frist der Heizkostenverordnung aus. Bis dahin müssen bestehende Messgeräte für Wärme und Warmwasser, die noch nicht fernablesbar sind, zu fernablesbaren Zählern umgerüstet oder ersetzt werden, sofern im Gebäude keine Ausnahme greift. Wer seinen Bestand jetzt prüft, hat zum Glück noch genug Vorlauf, um Montagetermine zu vereinbaren und alte Zähler auszutauschen.

Fernablesbare Zähler: Was die Frist regelt

Erfassungsgeräte in zentral versorgten Mehrfamilienhäusern müssen in Zukunft fernablesbar sein, damit Verbräuche verbrauchsabhängig auf die Nutzer verteilt und ohne Betreten der Wohnung ermittelt werden können.

Für neu installierte Geräte gilt das bereits seit dem 1. Dezember 2021. Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch Geräte verbaut werden, die interoperabel (schnittstellenoffen) und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sind. Für bereits verbaute, nicht fernablesbare Geräte gilt die Übergangsfrist bis Ende 2026 (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV)

Es existieren jedoch auch einige Ausnahmen: Ältere Geräte, die zwar fernablesbar, aber noch nicht Smart-Meter-Gateway-fähig und interoperabel sind, müssen beispielsweise erst bis zum 31. Dezember 2031 nachgerüstet oder ersetzt werden.

Je nach Bestand und Vertragslaufzeiten kann es jedoch wirtschaftlich sein, die älteren Geräte sofort auszutauschen, anstatt in wenigen Jahren denselben Verwaltungs- und Montageaufwand noch einmal zu haben.

"Wer bis Ende 2026 ohnehin auf interoperable Zähler umrüstet, schafft damit zugleich die Grundlage, seine Heizkosten künftig selbst abzurechnen, statt sie an externe Messdienstleister auszulagern."

Lennart Jörn

Umrüstungsfrist 2026: Was für Hausverwaltungen jetzt zu tun ist

  • Gerätebestand pro Liegenschaft sichten und feststellen, welche Geräte noch nicht fernablesbar oder noch nicht Smart-Meter-Gateway-fähig sind.

  • Prüfen, ob eine Ausnahme nach § 11 HeizkostenV greift, etwa bei Passivhäusern oder weil sich die Umrüstung nachweislich nicht innerhalb von zehn Jahren durch Einsparungen amortisiert.

  • Umrüstung oder Austausch beauftragen und Montagetermine früh sichern, bevor die Kapazitäten der Anbieter Ende 2026 knapp werden.

  • In Wohnungseigentümergemeinschaften die nötigen Beschlüsse rechtzeitig auf die Tagesordnung setzen.


Informationspflicht: Unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) für Nutzer

Sobald fernablesbare Geräte verbaut sind, haben Nutzer Anspruch auf unterjährige Verbrauchsinformationen (uVI). Dies umfasst unter anderem den Verbrauch des Vormonats, die CO2-Kostenaufteilung, sowie Vergleiche zum Vormonat, zum Vorjahr und zu allgemeinen Durchschnittswerten (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV).

Für Geräte, die nach dem 1. Dezember 2022 installiert wurden, muss die uVI zwingend monatlich erfolgen. Klären Sie deshalb frühzeitig, wer diese Informationen bereitstellt und wie sie an die Nutzer gelangen, per Portal, App oder Brief.


Kürzungsrecht: Was bei Versäumnis der Umrüstungsfrist droht

Installiert ein Vermieter keine fernablesbaren Geräte, dürfen Mieter ihre Heizkostenrechnung um 3 Prozent kürzen. Werden die Verbrauchsinformationen nicht oder unvollständig übermittelt, gilt ein weiteres Kürzungsrecht von 3 Prozent. Beide Kürzungen sind kumulierbar (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).

Im schlimmsten Fall können also bis zu 6 Prozent gekürzt werden, was auf Seiten der Hausverwaltung nicht nur Kosten, sondern auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand schafft.


Vorsicht vor falsch verbauten Zählern

Ein Hinweis aus der Praxis: Obwohl seit dem 01.12.2022 in deutschen Mehrfamilienhäusern nur noch interoperable (schnittstellenoffene) Messgeräte verbaut werden dürfen, bekomme ich immer wieder mit, dass es Objekte gibt, bei denen das offenbar nicht beachtet wurde und trotz der gesetzlichen Pflicht proprietäre Systeme verbaut worden sind.

Woran das im Einzelfall liegt, lässt sich meist nicht rekonstruieren. Entscheidend ist aber, dass die Verwaltung und die Nutzer einen Anspruch auf konforme Technik haben. Es lohnt sich daher, doppelt und dreifach zu überprüfen, ob bei Ihnen wirklich die korrekten Zähler verbaut sind und im Zweifel auch einen Zählertausch anzufordern.


Ein guter Moment, die Heizkostenabrechnung selbst zu übernehmen

Wenn Sie ohnehin auf interoperable, Smart-Meter-Gateway-fähige Geräte umrüsten, schaffen Sie damit gleichzeitig die Voraussetzung, um Ihre Heizkosten in Zukunft selbst abzurechnen, statt sie an externe Messdienstleister auszulagern.

Besonders lohnt sich der Zeitpunkt, wenn ohnehin ein Vertrag mit dem bisherigen Messdienstleister zur Verlängerung ansteht: So vermeiden Sie in wenigen Jahren einen doppelten Aufwand für Technik- und Anbieterwechsel.

Der Vorteil von interoperablen Zählern
Interoperable Zähler lassen sich tagesaktuell über ein herstellerunabhängiges Gateway auslesen, unabhängig vom jeweiligen Messdienstleister. Ihr bestehender Vertrag und das Gerätemanagement bleiben unverändert. Sie greifen beispielsweise über das Conlivo-Gateway nur auf die Verbrauchsdaten zu und binden sie in Ihre Abrechnungs-Software ein, etwa um die Heizkostenabrechnung künftig selbst zu erstellen.

Die Vorteile der Selbstabrechnung von Heizkosten

Aus meiner Sicht sprechen vor allem folgende Argumente für die Selbstabrechnung der Heizkosten:

  • Sie haben alle Abrechnungen in einer Software
    Alle Ihre Heizkostenabrechnungen entstehen in derselben Software und greifen auf denselben Datenbestand zu. Das macht den Prozess der Abrechnung übersichtlich und einheitlich.

  • Sie bestimmen den Abrechnungszeitpunkt
    Sobald die Verbrauchs- und Kostendaten vorliegen, können Sie die Abrechnung in Sekunden automatisch selbst erstellen. Das erleichtert die Erstellung von Jahresabrechnungen und die Einladungen zu den Eigentümerversammlungen. Wer früher abrechnet, hat letztendlich auch mehr Flexibilität bei der Koordination der Termine.

  • Sie können Rückfragen direkt beantworten
    Fragen zur Heizkostenabrechnung erreichen in der Regel ohnehin zuerst die Verwaltung. Wenn alle Daten in Ihrem eigenen System liegen, können Sie solche Fragen direkt beantworten. Wundert sich beispielsweise ein Nutzer über einen hohen Verbrauch in einem bestimmten Monat, sehen Sie die entsprechenden Werte unmittelbar in der eigenen Software.

  • Sie können Abrechnungen jederzeit korrigieren
    Eine erstellte Abrechnung lässt sich in der Software jederzeit erneut erzeugen. Wird beispielsweise ein Nutzerwechsel zu spät gemeldet oder eine Brennstoffrechnung nachträglich angepasst, können Sie die betroffene Abrechnung in wenigen Schritten neu erstellen.

  • Sie erfüllen die gesetzlichen Vorgaben
    Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI), die CO₂-Kostenaufteilung, die Pflichtangaben und den Jahresvergleich berücksichtigt die Software automatisch und prüft jedes Ergebnis auf Plausibilität. Ihr Aufwand liegt damit vor allem in der Pflege der Daten sowie im Prüfen und Freigeben der Abrechnung.

  • Sie gewinnen eine neue Einnahmequelle
    Wenn Sie die Heizkostenabrechnung selbst erstellen, können Sie sie auch als eigene Leistung gegenüber den Eigentümern abrechnen. Die Wertschöpfung bleibt somit im eigenen Haus.


Für wen sich der Wechsel zur Selbstabrechnung rechnet

Wie wirtschaftlich die Selbstabrechnung für Sie tatsächlich ist, richtet sich vor allem nach der Größe Ihres Bestands und den Konditionen Ihrer laufenden Verträge mit dem bisherigen Messdienstleister. Sollten Sie zur Selbstabrechnung fragen haben, sprechen Sie mich gerne direkt an. In einem persönlichen Gespräch kann ich Ihnen eine individuelle Einschätzung zu Ihrem Portfolio geben. Meine Kontaktdaten finden Sie auf: www.conlivo.de

Bild von einem schnittstellenoffenen, interoperablen Zähler der über Funk einfach ausgelen werden kann. Beispielsweise um die Heizkostenabrechnung selbst zu erstellen. presse@conlivo.de
Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch Geräte verbaut werden, die interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sind.

FAQ: Häufige Fragen zur Umrüstungsfrist für fernablesbare Zähler

Bis zu diesem Datum müssen bestehende, noch nicht fernablesbare Wärme- und Warmwasserzähler in zentral versorgten Mehrfamilienhäusern umgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV), sofern keine Ausnahme greift.
Neu installierte Geräte müssen bereits seit dem 1. Dezember 2021 fernablesbar sein. Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen zudem nur noch interoperable Geräte verbaut werden, die an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können.
Ja. Fernablesbare, aber noch nicht Smart-Meter-Gateway-fähige Altgeräte dürfen bis zum 31. Dezember 2031 weiterlaufen. Weitere Ausnahmen nach § 11 HeizkostenV greifen etwa bei Passivhäusern oder wenn sich die Umrüstung nachweislich nicht innerhalb von zehn Jahren amortisiert.
Den Gerätebestand je Liegenschaft prüfen, mögliche Ausnahmen nach § 11 HeizkostenV klären, Umrüstungen frühzeitig beauftragen, um Montagetermine zu sichern, und in WEGs die nötigen Beschlüsse rechtzeitig auf die Tagesordnung setzen.
Sobald fernablesbare Geräte verbaut sind, haben Nutzer Anspruch auf mindestens vierteljährliche, auf Wunsch monatliche Verbrauchsinformationen (uVI) mit Verbrauch, CO₂-Kostenaufteilung und Vergleichswerten (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV). Für Geräte, die nach dem 1. Dezember 2022 installiert wurden, ist die monatliche uVI verpflichtend.
Fehlen fernablesbare Geräte, dürfen Mieter die Heizkostenrechnung um 3 Prozent kürzen. Bei fehlender oder unvollständiger uVI kommt ein weiteres Kürzungsrecht von 3 Prozent hinzu. Beide Kürzungen sind kumulierbar, sodass insgesamt bis zu 6 Prozent gekürzt werden können (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Persönliche Beratung
Heizkostenabrechnung selbst erstellen?
Ob es sich für Sie lohnt und wie es konkret funktioniert.
Mit individueller Einschätzung zu Ihrem Portfolio.